Methode sola ratione


Was heißt und was gehört zum Methodenanspruch des „sola ratione“?

Die Bedeutung der Wechselseitigkeit der Bestimmung in der Verbindung der Begriffe für die Argumentationskraft der Vernunft

1.

Zeitgenossen und Biografen haben hervorgehoben, wie sehr Anselm die „Anstrengung des Begriffs“ auf sich genommen, sich der Arbeit der Unterscheidung und der Identitätsverbindungen in der Teilhabe durch Begriffe zeitlebens gewidmet hat. Als einer der wenigen erkannt er, daß die Bestimmungsarbeit an Begriffen und durch sie eine Wechselseitigkeit dessen berücksichtigen muß, auf das diese in ihren geistigen Bedeutungen sich beziehen.

„Und weil wir von der mit dem Geiste allein vernehmbaren Rechtheit sprechen, definieren sich Wahrheit und Rechtheit und Gerechtigkeit gegenseitig. (Et quoniam de rectitudine mente sola perceptibili loquimur, invicem sese definiunt veritas et rectitudo et iustitia. de ver 12, Op. omnia p.192)

Nehmen wir diesen Hinweis aus de veritate ernst, dann sind wir für Bestimmung und Unterscheidung der im Gottesverhältnis des Geistes behandelten, und miteinander verwandten Begriffe (die sich auf Gründe und das Maßgebliche in Beurteilungen und Orientierungen beziehen) genötigt, nach einem von der klassichen Definitionsart der Begriffe durch genus proximum und differentia specifica sich unterscheidenden Bestimmungsverfahren umzuschauen. In der Tat wird ein sich Umwenden im Schauen erforderlich und die Methode wird den Wechsel der Bestimmungsausrichtung in Weisen der Umkehr mitvollziehen müssen. Es zeigt sich, daß in den Grund- und Leitbegriffen, mit denen wir es auch für die Bestimmugn der Begriffe der Wesenheit des Göttlichen zu tun haben, nie nur ein einzelner Begriff als das zu Bestimmende gehalten werden kann, sondern je zumal eine Verbindung thematisch wird, deren Einheit einer Vielheit nur in solchen, den Wechsel der Bestimmungsrichtung tragenden Verflechtung darstellbar und gedenkbar wird – für eine Vernunfterkenntnis in Begriffen.

Anselm ist sich dessen wohl bewußt und diese seine die Methoden betreffenden Einsichten werden nachvollziehbar in den Strukturen und Kompositionen der Werke, sowohl je in sich wie in ihrem Zusammenhang. So beginnt de veritate mit einem Zitat aus dem Monologion (zur nicht-Endlichkeit der Wahrheit in ihrem gedachten Begriff) und verweist für die Abfolge des Erkenntnisweges auf die Verbindung mit de libertate arbitrii und de casu diaboli, die nach Auskunft der Vorrede von de ver nach Monologion und Proslogion eine Trilogie bilden.

Daß noch Cur Deus homo die begrifflichen Grundlagen der Vernunftargumentation im Gottesverhältnis durchgängig teilt und in diesem Lichte beurteilt werden will, das bemerkt zuletzt wieder Gäde: „Läse man „Cur Deus homo“ völlig isoliert vom übrigen Werk Anselms und zudem ohne den soziokulturellen Kontext zu beachten, in dem diese Schrift entstanden ist,dann käme man wohl fast unvermeidlich zu erheblichen Fehleinschätzungen seiner Erläsungslehre.“ 1

2.

Für die Verfahrensweise zur Erfüllung der Aufgaben einer vernünftige Begründung ist zunächst an das logische Schließen zu denken. Jedoch braucht auch dieses ein Wissen um die Zusammenhänge in Begriffen, benötigt Mittelbegriffe für Subsumtion und Vermittlung in der Beweisführung. Das Schließen als eine vernünftige Operation zur Verbindung von Urteilen ist nicht ohne Verbindung von Begriffen möglich. Diese ihre Verbindung entsteht aber nicht durch das Schließen selbst. Wo Begriffsverbindungen sich ergeben, hat zwar auch ein Urteilen statt, aber sie werden wiederum nicht allein durch das Urteilen erzeugt, sondern es bedingen die Begriffe in gewisser Weise noch dessen Vermögen und Funktionen. Aber auch umgekehrt ist jeder Begriff eine Verbindung von Begriffen, darin sich mit dem Gebrauch als Begriff von etwas eine Funktionsverbindung des Urteils zur Geltung bringt.

In der Logik werden für die Anwendung von Schlußregeln Begriffszusammenhänge in Anspruch genommen, die durch diese Regeln nicht herleitbar sind. Das logische Denken muß aber für den Gebrauch der Schlußregeln im Verstande voraussetzen, daß jene Begriffsverbindungen eine Ordnung aufweisen, die "logische Konsistenz" gewährleistet. In den Schlußverfahren wird diese Konsistenz geprüft, und sollte es zur Entdeckung widerstreitender Resultate in der Bestimmung (der Gegenstände) der Begriffe kommen, dann ist der Begriffsgebrauch in den gedachten Verbindungen nicht wahrheitsfähig und es müssen die zugrundeliegenden Begriffsbestimmungen berichtigt werden. Dazu nötigt das schlußfolgernde Erkennen, gibt aber selbst kein zureichendes Maß der Rechtheit für die Berichtigung.

Die Konsistenz der urteilend zugeordneten Bestimmungen ist eine Bedingung für die Wahrheit und macht sich für das Bewußtsein des urteilenden Verstandes als Regel des zu Vermeidenden von Widerspruchs geltend. Der Vernunft hingegegen, der Widerstreite in ihren Grundverhältnissen begegnen, sind diese nicht als zu vermeidende, sondern als auszutragende anzunehmen und mit Hilfe der kritischen Urteilskraft für die Ordnung der Vermögensaufgaben in ihren Grundverhältnissen zu überwinden aufgegeben.

Wie eine notwendige Berichtigung der Bestimmung von Begriffsbedeutung für deren rechten Gebrauch erfolgen soll, ist, auch was die Bedürfnisse des Verstandes betrifft, durch die Vernunft aus den Regeln der Prüfung von Widerspruchsfreiheit nicht schon erkennbar. Rein durch schließende Vernunft bestimmt ist lediglich, daß eine Neuordnung der Begriffe in ihrer Verbindungsbestimmtheit erfolgen muß. Hierzu braucht es ein begriffliches Erkennen, das entweder für den Verstand Gegenstandserkenntnis in sich berichtigender Erfahrung einbringen muß, oder als Vernunfterkenntnis aus Begriffen jene Rechtheit sucht, wenn es sich in den Begriffsverbindungen um die von Prinzipien, Ideen und Vermögen, also um Begriffe in Verhältnissen zu Gründen handelt, die keine möglichen Gegenstände der Erfahrung sind. Gebraucht aber werden in jedem Falle Weisen der gedächtnisbildenden Erfahrung und der Urteilskraft im Enwurf von Begriffsverbindungen aus Gedächtnissen, in deren Strukturen andere Bestimmungen von Rechtheit eingegangen und formbildend geworden sind, als nur Kriterien der logischen Richtigkeit.

3.

Die mit einer transzendentalen Reflexion auf die Bedingungen von Vermögen der Vernunft und des Verstandes einhergehenden Unterscheidungen von Arten der Begriffe und ihrer Verbindungen wird für den Gebrauch der Regeln des logischen Schließens in der formalen Logik durch diese selbst nicht zureichend beachtet. Diese Unterscheidung von Bedingungen betrifft auch die Grenzen der Formalisierbarkeit, die Ersetzbarkeit der Nennkraft von Begriffsworten durch Symbole und Zeichen und die Vernachlässigung der Erkenntnisgedächtnisse in Begriffen als für die Bedeutungsverbindungen von Begriffen wesentlich. Scheinbar allgemeiner und der genannten Differenz (von Gegenstands- und Prinzipienerkenntnis) übergeordnet nehmen die formalisierten Verfahren in der Logik regelmäßig an, daß in allen Weisen von Begriffsbedeutungen Gegenstandsbeziehungen vorliegen. Bei Frege beispielsweise ist die Bedeutung eines Begriffs sein Gegenstand. Nach Kant, dem wir hier mit guten Gründen folgen dürfen, weisen alle logischen Urteilsverbindung und damit die Logik allgemein Gegenstandsbeziehung als eine Funktion auf, die durch die Funktionseinheit im Urteil als Operation des Verstandes bewerkstelligt wird. In jedem Urteil machen wir unwillkürlich das Beurteilte und als bestimmt zu verstehen Gesetzte zum Gegenstand (unseres Bewußtseins von etwas im Verstande). Auch Anselm Rede vom „im Verstand Sein der Bestimmung des Gottesbegriffs“ betrifft diese Funktion der Vergegenständlichung und hat ihren Anhalt im Gebrauch des „aliquid“ - im Gedanken Gottes als „etwas“ (vor allem im Proslogion).

Das Urteilsbewußtsein des Verstandes partizipiert an einer Unterscheidbarkeit von Begriff und Gegenstand und läßt uns in kritischer Einsicht für die Begriffe der Vermögen annehmen, daß mit den Einheitsfunktionen des Urteils für die Art der Verstandesverbindungen auch die schlußlogischen Regeln der Urteilsverbindung nur für solche Sachverhalten und Arten der Begriffszusammenhänge gelten, in der Begriffe durch ihre Verbindung ein Gegenstandsbewußtsein ermöglichen. (Dies können begriffe in den Funktionsverbindungen des Urteils aber nur, wenn ihnen mit der Verbindung als Bestimmtheit etwas anschaulich oder mathematisch darstellbar gegeben ist, was werde im Gottes- noch im Selbstverhältnis der Erkenntnisvermögen erfüllt ist. Nach Kant (und Anselm wie Platon könnten sich dem anschließen) bewahren die Funktionen des Verstandes ihre Bestimmungseinheit im Gegenstandsverhältnis nur, wenn sie als Anschauungsbestimmungen auf rezeptiv Wahrnehmbares bezogen sind und (figurative) Formen der Verhältnisbestimmungen der Gegenstandsgegebenheit in Raum und Zeit angenommen haben. Daß dies aber im Gottesverhältnis für die Wesensbegriffe gerade nicht ohne weiteres angenommen werden darf, führt die Vernunft in ihren Argumentationsweisen zu jenen eigenartigen Reflexionsbestimmungen, die uns im Werk Anselms vom „melius ipsum quam non ipsum“ zur Bewahrung der Einfacheit des Wesens führen und im Ansschluß an das „aliquid quo maius cogitari non possit“ noch das Undenkbare in die Haltung der Gotteserkenntnis für die Annahme der Wesenheiten zu ihrer Entsprechung einbeziehen.

Es liegt also schon dem Selbstverständnis der Logik als formaler eine gewisse Entscheidung zu Verhältnissen zwischen Begriffen (hier der Begriffe von Begriff, Bedeutung und Gegentand) zugrunde, die alles andere als selbstverständlich ist und ohne Einsicht in die Formbedingungen der für ein Gegenstandsbewußtsein konstitutiven Begriffsverbindungen im urteilenden Verstandes keinen über die Grenzen der Erfahrbarkeit des Gegenständlichen und ihrer mathematischen Analogien hinaus statthabenden Gebrauch verstatten.

Daß der auf Konsistenz (Widerspruchsfreiheit) ausgreifende Gebrauch von logischen Schlußregeln immer Gegenstandsbeziehungen für seine in Formen der Urteile und ihrer Verbindungen sich darstellenden Begriffsverhältnisse voraussetzt, gibt von der Vernunft als Vermögen des Schließens zu erkennen, wie sehr sie in diesen Verfahren auf Regeln der Begriffsverbindungen durch Urteile beruht und ganz dem Verstand und seinen Einheitsbedingungen zugehört, also gerade als reine, schließende Vernunft kein wahrhaft eigenständiges Erkenntnisvermögen darstellt, sondern der Erkenntnisart des Verstandes im urteilenden Denken dient. Man erkennt dies näherhin darin, daß für die Formen der im logischen Schließen zu gebrauchenden Begriffe die Urteilsform als Verbindungsweisen vorausgesetzt wird und eine klare und deutliche, eine eindeutige Ordnung von Ober- und Unterbegriffen, Gattungen und Arten zu gewährleisten ist, ohne die Konsistenz nicht logsich prüfbar zu ein scheint.

4.

Nun sind aber in Verhältnissen zu Prinzipien in Grund- und Maßbegriffen die Vermögen von Vernunft, Verstand und Urteilskraft schon in Gebrauch und wir haben es für die Rechtheit in Angemessenheit und Zweckmäßigkeit nicht allen mit Bedürfnissen des Verstandes nach Konsistenz von Prädikaten zu tun, sondern mit Verhaltensweisen, die wir der Seele und ihrem Geist zuordnen, die nur in der Wechselseitigkeit ihres einander Bedingens bestimmt werden können und deren Bestimmbarkeit in Begriffen darum als solche eine vermögensermöglichende Mitfunktion hat. Kein Vermögen kann ohne durch eine Einheit von Vermögen selbst sein; diese Einheitsbedingungen der in ihren Weisen des Verhaltens einander bedingenden Vermögen müssen sich in den Bestimmungen der Begriffe von Vermögen wiederfinden und bildet deren Struktur als Begriffzusammenhänge – platonisch gesprochen – als Verflechtung der Ideen der Vermögen aus.

Die Grundverhältnisse in Bedingungen unterscheiden sich schon dadurch, daß sie ein maßgebliches Moment für die sich ordnende Ermöglichung von Vermögen einschließen, radikal von Ursache-Wirkungsverhältnissen und können nicht kategorial (durch die Kategorien der Relation) erfaßt oder beschrieben werden. Es handelt sich bei der Art ihrer Einheit vielmehr um eine „ursprüngliche Verbindung“ darin das sich Verbindende nicht durch Zusammensetzung von zuvor selbst Bestehendem sich vereint, sondern durch die Einheit allererst sein kann, als was es zu begreifen ist (vgl. die ursprüngliche Einheit als jeder Analysis vorgängig in § 15 der Deduktion B der KrV, B 130). Als Einheit von begreifbaren Vermögen denkbar ist diese nur in einer Wechselseitigkeit, darin der Wechsel der Ausrichtung in seiner Zeitlichkeit des Bestimmungshandelns sich von der Nichtzeitlichkeit des Ursprungs zu unterscheiden vermag (also eine Selbstbewußtwerdung des eigenen Verfahrens für den Gedanken der Wesenseinheit erfordert und so die Unabtrennbarkeit von Gottes- und Selbsterkenntnis für die Methode der Vernunfterkenntnis geltend macht).

5.

Wir kennen die Wechselseitigkeit von Prinzipien für die Bestimmung ihrer Begriffe nicht nur von der Ideenverflechtung und dem Band von Ideen und Vermögen von Platon her oder der Bestimmungsanforderung von Wesensbegriffen des Göttlichen bei Anselm in Monologion und Proslogion, wir kennen solche Verhältnisse auch durch jene Argumentationsformen des "nicht ohne" bei Kant, die unter dem Stichwort „transzendentale Argumente“ diskutiert worden sind.2 Kant hat diese mit reflexiven Einteilungen von Vermögen verbundene Begründungsverhalten der Vernunft als eine transzendentalen Reflexion begriffen, die als eine berichtigende Erkenntnisart zur Kritik der Vermögen für deren Ordnung gehört, die durch die kritische Einsicht wiederherzustellen ist, also gegenüber unangemessenen Gebrauchsweisen ihre berichtigende Erkenntnisarbeit (für den rechten Gebrauch) leistet. Es muß darin also die Rechtfertigung eine Berichtigung und die Prüfung wird nie eine bloße Bestätigung sein, sondern schon ihre Thematisierung trägt die Not der Korrektur einer darum unvermeidlichen Verfehlung. Auch im Werk Anselm begegnet, genau gestaltet, solches Unvermeidliche der Verfehlung schon aus dem Verlangen, Gott, ihm gegenüber, zu erkennen.3 Ist es unvermeidlich, daß mit der Thematisierung Gottes auch die Vermögen gleich Gegenständen des beurteilend bestimmenden Verstandes angenommen werden, bedeutet es eine von der Selbstberichtigung der Vermögens her aufzunehmende Mühe der Arbeit der Selbsterkenntnis gerade des Verstandesgebrauchs, ohne die ein Entsprechungsverhältnis im Denken Gott gegenüber nicht möglich wird. Der Verstand setzt urteilend immer mit der Gegenstandsbeziehung eine seine prädikativen Bestimmungsverfahren ermöglichende Über- und Unterordnung von Begriffen voraus, die weder der Uanbtrennbarkeit von Sein und Wesen für das Denken an Gott noch dem Bedingungsverhältnis der Vermögen entsprechen.4 Die Vernunft in ihrem logischen Schließen ist ihrerseits immer mit ihren Konsistenzkriterien auf den Verstand in der Urteilsverbindung und der Verbindung von Urteilen angewiesen; es dienen gleichsam die Schlußregeln der Einheit des Verstandes im Vermögen zu urteilen.

Für die Vernunfteinsicht zu Angemessenheit im Gottesverhältnis aber ist klar, daß die verschiedenen Wesensbegriffe nicht in einer solchen verstandesmäßigen Hierarchie von Allgemeinbegriffen geordnet sind und Bestimmung ermöglichten, als sei das Wesen Gottes das eines Gegenstandes, den es gibt. Jeder Oberbegriff würde nicht nur eine Uneinheit in den Gottesbegriff für die Vielheit seiner Wesensbestimmungen eintragen, durch ihn würde auch ein Seiendsein Gottes anderem Seienden nebengeordnet. Daß Anselm dem zusammen mit der Wechselseitigkeit auf der Ebene der Bestimmungsarbeit mit dem Hinweise auf die Identität des Ganzen mit einem jeden des Zugehörigen zu begegnen sucht, das findet sich ja schon wie früher besprochen im 18. Kapitel des Proslogion. Die Konsistenzforderungen müssen darum mit der Kritik als Begrenzung des beurteilenden Denkvermögens im Verstande übertragen werden in eine Einheit, zur deren Ordnung die Ordnungsleistung zusammen mit der durchgeführten Kritik und Berichtigung gehört. Und diese Ordnung leistende Ordnung von Begriffen muß eine andere Struktur aufweisen als die von Gattungs- und Artbegriffen, wie sie das Urteilen braucht, um durch die Darstellung von Verflechtungen dem Wechsel in den Bedingungsverhältnissen zur Wahrung des Unbedingten zu entsprechen. Anders ist im und für ein Gottesverhältnis (und so für den Gehalt des Glaubens als der Vernunft fähig, als mit Vernunft vereinbar) keine Argumentation "sola ratione" möglich.

Den Begriff Gottes, wie ihn das Proslogion zur Vereinheitlichung der Argumente ansetzt, enthält ja im Prädikat die Grenze des Denkens als Vermögen, bezieht darum die prädikativ gebrauchte Bestimmung durch die eine Vermögensreflexion im Vergleich einbeziehende Bestimmungsart nie nur auf Gott als etwas, sondern je und zu gleich auf das Vermögen des Denkens, wahrt so die unabtrennbarkeit von Gottes- und Selbsterkenntnis im gedachten Begriff, der so zu einer Selbstbestimmung des Denkverhaltens führt, das mit seiner Grenze auch das Nichtdenkenkönnen (P 15) einbezieht in das Erhaltenkönnen des Gottesgedankens. Das Denken des Verstandes wird so zu einer Anerkennung geführt, daß es ohne ein Erkennen als von dem her gegeben, was zu erkennen gesucht ward, keinen konsistenten Gottesgedanken haben und halten kann.

6.

Von der Wechselseitigkeit des einander Bestimmens spricht Anselm, wie zu Anfang schon zitiert, ausdrücklich in de ver 12. Aber bereits die Frage nach der Einheitsweise der Vielheit der Wesenheitsbegriffe im Monologion und dann natürlich die nur bei oberflächlicher Betrachtung kryptisch erscheinende Formulierung aus Proslogion 18 verweisen darauf, daß, „wer das eine kennt, es nicht vermag, die anderen nicht zu kennen.“ (de ver 12) Wie wir betont haben, kann keiner der so als verflochten zu erkennenden Begriffe für die anderen als Oberbegriff fungieren, stellt keine Gattung dar, von der sich durch Abteilung die anderen Begriffe gegeneinander bestimmen ließen.

Beachtet man den Zusammenhang der Trilogie, dann wird erkennbar, daß Gerechtigkeit und Freiheit in ihren Definitionen dieselbe Bestimmungssequenzen enthalten, darin die Rechtheit des Willesn um ihrer selbt willen zu wahren gesetzt ist. In de ver 12 heißt es: Iustitia est rectidudo voluntatis propter se servata (de ver 12, p 194). Gerechtigkeit ist Rechtheit des Willens, bewahrt um ihrer selbst willen. Und in de libertate arbitrii heißt es von der Freiheit: „Freiheit ist das Vermögen, die Rechtheit des Willens um ihrer selbst willen zu bewahren.“ - potestas servandi recititudinem voluntatis propter ipsam rectitudinem. (de lib 13)

In beiden Definitionen kommt die rectitudo als Selbstzweck in der Willensbestimmung vor. Das Vermögen wird durch die Rechtheit in einer Aufgabenbestimmung ihres Verhaltens so ausgerichtet, daß zugleich das Vermögen, überhaupt frei sein zu können, gewahrt wird. Mit der Rechtheit als Selbstzweck ist auch das Vermögen als das der Freiheit als Zweck einbegriffen. Rechtheit wiederum fungiert nicht als Oberbegriff für Gerechtigkeit und Freiheit (auch nicht für Gerechtigeit und Wahrheit); vielmehr ist zu schließen, nimmt man beide Definitionen zusammen, daß Freiheit das Vermögen der Gerechtigkeit sei. Damit erhält die Freiheit eine Bestimmung zur Gerechtigkeit als Bedingung, die auch verfehlt werden kann, ohne daß die Verfehlung damit schon als Freiheit zu begreifen wäre. Die Fehlbarkeit gehört nur zum Vermögen, sofern es im Verhalten auch unvermögend werden kann, mithin nur als sich selbst widerstreitend begreiflich wird.

Als Definitionen unterliegen sie selbst der Wahrheit als Kriterium. Daß sich die Definition muß bewähren können, dies aber nur im dialogischen Verfahren der Prüfung vermocht wird, könnte ein Grund für die Dialogform aller drei Abhandlungen der Trilogie nach dem Proslogion sein. Freiheit, Wahrheit, Gerechtigkeit sind insgesamt im Vernunftverhalten auf das Handeln und sein Entscheiden durch die Bestimmung des Willens bezogen, haben also ihren Ort in Verbindung mit der praktischen Vernunft.

Der Wille ist auf das Verhalten in dessen Antrieb und Ausrichtung von Handlung bezogen oder stellt diese dar: er ist das ausgerichtet Antreibende von Handlunsverhalten. Ihm gehört ein Vermögen der Entscheidung und Spontaneität zu, die nicht identisch ist mit Freiheit, und darum das „sponte“ für den Willen nicht mit „Freiwilligkeit“ gleichgesetzt werden sollte, wie dies wiederumg Verweyen durchgängig in seiner Übersetzung tut. Die Rechtheit wiederum, die wie der Wille in beiden Bestimmungen vorkommt, ist nicht das allgemeinere für Gerechtigket und Freiheit. Auch der Begriff des Vermögens fungiert nicht als Oberbegriff, sondern erfährt mit dem Willen für die Ausrichtung des Vermögensverhaltens eine Bestimmung mit der Einteilung. Von besonderer Bedeutung und die Erarbeitung des Falldiskussion in de casu einleitend ist die Schlußeinteilung von de libertate arbitrii.

In de lib 14 wird Freiheit als das Vermögen der Gerechtigkeit zwar als Gattung angenommen, die es zu unterscheiden gilt; sie wird aber nur in Abgrenzung gegen solche andere Weisen von Vermögensverhalten vorgestellt, die jeweils das Potential verkörpern und die Gefahr beinhalten, nicht gerecht, nicht selbstangemessen, also auch unfrei sein und mithin unvermögen werden zu können. Ohne Bezug auf diese könnte die Begriffsbestimmung der Freiheit als Vermögen (zur Gerechtigkeit) gar kein Sollen enthalten, was sie doch tut. Darum ist die Definition, die Freiheit in ihrer Rechtheit und zur Wahrung der Rechtheit begreifen läßt, keine theoretische und beschreibt keinen Sachverhalt, sondern stellt ein Bedingungsverhältnis für Freiheit als Vermögen dar, ohne das zu erfüllen sie selbst nicht sein, nicht vermocht sein und keinen Bestand haben kann. Die Definitionsangabe bezieht sich für die Freiheit auf Vermögen in einer Sollensbestimmung, enthält eine solche und gibt sie an; damit ist sie notwenig auf die Möglichkeit bezogen, unvermögend zu sein. Sie wendet sich im Blick auf den Fall des Engels auf das Vermögensbewußtsesin des Menschen dort, wo es mit den zur Unfähigkeit fähigen Vermögen in ursprünglicher Verbindung als Geschöpf steht.

Jedes nicht Entsprechen der Rechtheit wäre als Unvermögen der Freiheit zu denken und könnte so gar nicht zum Begriff der Freiheit in seiner Definition gehören; gleichwohl birgt dieser den Bezug zur Unfreiheit als einen Widerstreit, der in de casu diaboli mit aller Schwierigkeit des Denkens zu bedenken gegeben wird.

Daraus ergibt sich weiter, daß die Bestimmung von Vermögen notwendig als Kritik erfolgen muß und die „Definitionen“ eine Teilaufgabe in der Vernunfterkenntnis sind, die im ganzen eine Ordnungsaufgabe – für die vermögengemäße Orientierung des Verhaltens (als des Willens in der Handlungsbestimmung) erfüllt.

Im Ende, den Übergang zur Fallstudie bereitend, wird in de lib 14 als zu den Bestandsweisen der Freiheit im Vermögen gehörig, das Festhaltenkönnen der Rechtheit als Besitz nach einem unablöslichen und einem ablöslichen Festhalten unterschieden. Das Ablösliche des Festhaltens (II-1-a) ist aber nur möglich mit und als ein Unvermögen in der in Unordnung geratenden Verbindung von Vermögen. Eine solche Vermögensverbindung als Bedingung des Vermögens gab de veritate schon am Beispiel des Sehvermögens (ähnlich dem im Sonnengleichnis der Politeia Platons). De casu diaboli nun thematisiert das Vermögen des Annehmens für das Gebenkönnen des ursprünglichen Bestimmungsgrundes, deren Einheit im Bedingungsverhältnis darum überhaupt nur für die Erneuerung denkbar wird, darin ein Verhalten dem Verlust entgegen statthat. So ergibt sich die Studie zum Fall des gefallenen Engels als eine Erörterung der Bedingungen in der Verhaltensbestimmung der menschlichen Freiheit zur Verantwortung ihrer Rechtheit.

Dem nachzugehen, die schon in den Kapitelüberschriften sich häufende Verwendung von Vermögen (potestas) beachtend und die Unterscheidung von Spontaneität des Willens und der Freiheit nicht übersehend, wird die zukünftige Arbeit zur Grundlegung trinitarischer Theologie im Anschluß an das Werk Anselms von Canerbury leite.

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1 Gerhard Gäde, in „Sola ratione“ Hrsg. von Stephan Ernst, Thomas Franz, Würzburg 2009, S.257; vgl. auch und insbesondere zum soziokulturellen Kontext: Otto Hermann Pesch, Anselm von Canterbury und die Lehre von der stellvertretenden Genugtuung Christi. (zuerst in Katholische Dogmatik I/1 S. 720.734, Ostfildern 2008)

2 vgl. dazu den Band: Bedingungen der Möglichkeit. ‚Transcendental Arguments‘ und transzendentales Denken. Stuttgart 1984. Wie bereits in den Müncher Studienjahren mit Dieter Henrich diskutiert, reicht zur Charakterisierung des Transzendentalen das „nicht ohne“ des Bedingungsverhältnisses nicht aus; es muß mit der ursprünglichen Einheit das Selbstbewußtsein sich auf die Vermögen als von der kategorialen Möglichkeit reflexiv unterscheidbar sich beziehen.

3 Zur Bedeutung der durch ihren Aufforderungscharakter auf solche Verfehlung zu beziehenden Stelle im 1. Kapitel des Proslogion: Eia nun ergot tu, domine meus ... vergleiche die Übersetzungen von F.S. Schmitt und Robert Theis.

4 In der Anselm-Literatur finden sich insbesondere die rectitudo betreffend immer wieder die Charakterisierung, als sei diese ein „Oberbegriff“ zu den doch als Wesensbegriffe des Göttlichen je als höchste zu achtende Begriffe von Wahrheit und Gerechtigkeit. Als Beispiel möge genügen: Verweyen, Einleitung zu den Feiheitsschriften S. 34 „Als Oberbegriff für Wahrheit und Gerechtigkeit ermittelt Anselm in dieser Abhandlung „Rechtheit“ (rectitudo);“

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